Für die Publikation eines Mitarbeiterfotos auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Angestellten, steht diesem gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Das Arbeitsgericht Lübeck hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar.
Im August 2018 veröffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein Foto, welches eine Mitarbeiterin zeigte. Sie hatte ihre Zustimmung erklärt, das Bild auf einem Aushang in der Pflegeeinrichtung zu zeigen, der Publikation auf Facebook jedoch nicht zugestimmt. Nachdem die Mitarbeiterin im Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden war, verlangte sie die Löschung des Fotos, da sie nicht weiter mit der Pflegeeinrichtung in Verbindung gebracht werden wollte. Das Foto wurde daraufhin gelöscht. Für die Zeitspanne, in der das Foto gegen ihren Willen bei Facebook zu sehen war, beantragte die Mitarbeiterin Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Das Arbeitsgericht gab… [weiterlesen]
Im August 2018 veröffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein Foto, welches eine Mitarbeiterin zeigte. Sie hatte ihre Zustimmung erklärt, das Bild auf einem Aushang in der Pflegeeinrichtung zu zeigen, der Publikation auf Facebook jedoch nicht zugestimmt. Nachdem die Mitarbeiterin im Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden war, verlangte sie die Löschung des Fotos, da sie nicht weiter mit der Pflegeeinrichtung in Verbindung gebracht werden wollte. Das Foto wurde daraufhin gelöscht. Für die Zeitspanne, in der das Foto gegen ihren Willen bei Facebook zu sehen war, beantragte die Mitarbeiterin Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.
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