Ist auf Fotos einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle zu sehen, dass ein Autoführer mit der linken Hand ein Mobiltelefon an sein linkes Ohr hält, kann ohne weiteren Nachweis einer konkreten Bedienfunktion darauf geschlossen werden, dass eine während des Fahrens verbotswidrige Gerätenutzung vorliegt. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Beschluss vom 28.02.2019, 4 RBs 30/19).
Das Amtsgericht Borken hatte einen Fahrzeugführer aus Hamminkeln wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. „Das Halten an und für sich“ sah das Gericht als genügend an, um von einer verbotswidrigen Nutzung auszugehen.
Der Fahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Seiner Meinung nach sei zusätzlich der Nachweis der Gerätenutzung erforderlich. Das Oberlandesgericht sah das anders. Zwar sei das bloße Halten eines Gerätes am Steuer kein Verstoß gegen das… [weiterlesen]
Das Amtsgericht Borken hatte einen Fahrzeugführer aus Hamminkeln wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. „Das Halten an und für sich“ sah das Gericht als genügend an, um von einer verbotswidrigen Nutzung auszugehen.
Der Fahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Seiner Meinung nach sei zusätzlich der Nachweis der Gerätenutzung erforderlich. Das Oberlandesgericht sah das anders. Zwar sei das bloße Halten eines Gerätes am Steuer kein Verstoß gegen das… [weiterlesen]