Nach einer Demonstration „gegen Rechts“ in Essen-Steele im Mai 2018 verbreitete die Polizei Fotos der Versammlung in sozialen Netzwerken. Das OVG Münster gab jetzt zwei Klägern Recht, die sich auf den Bildern erkannt hatten (Urteil vom 17.09.2019 – 15 A 4753/18) und bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen (Urteil vom 23.10.2018 – 14 K 3543/18). Die Berufung des Landes wurde damit zurückgewiesen. Das Vorgehen der Polizei war rechtswidrig. Die Aufnahmen seien für eine zulässige Polizei-Öffentlichkeitsarbeit nicht notwendig gewesen. Es bestehe die Gefahr, dass Demonstrierwillige sich durch das Verhalten der Polizei von der Ausübung des Demonstrationsrecht abhalten ließen. Dadurch sei das Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Das Anfertigen der Fotos , um sie im Internet zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Das Fotografieren und Filmen von Versammlungen durch Polizisten sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd,… [weiterlesen]
Das Anfertigen der Fotos , um sie im Internet zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Das Fotografieren und Filmen von Versammlungen durch Polizisten sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd,… [weiterlesen]