Ein Lehrer eines rheinland-pfälzischen Gymnasiums hatte sich bei einem Fototermin freiwillig mit zwei Schulklassen ablichten lassen. Gegen die Veröffentlichung der Bilder im Schuljahrbild klagte er, seine Zustimmung dazu sei nicht eingeholt worden. Er habe sich von einer Kollegin zur Teilnahme an dem Fototermin überreden lassen, den Verwendungszweck der Bilder habe er nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm versichert, dass die Bilder nicht veröffentlich würden. Im ersten an der Schule herausgegeben Jahrbuch seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies seine Klage ab, die Bilder müssen nicht aus dem Jahrbuch entfernt werden (VG Koblenz, Urteil vom 6.9.2019 %K 101/19.KO).
Das Gericht begründet: Der Lehrer habe durch seine Teilnahme an dem Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahrbüchern bekannt gewesen sei, habe er sich mit den Schülern… [weiterlesen]
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies seine Klage ab, die Bilder müssen nicht aus dem Jahrbuch entfernt werden (VG Koblenz, Urteil vom 6.9.2019 %K 101/19.KO).
Das Gericht begründet: Der Lehrer habe durch seine Teilnahme an dem Fototermin konkludent in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Obwohl ihm die Gepflogenheit der Veröffentlichung von Klassenfotos in Jahrbüchern bekannt gewesen sei, habe er sich mit den Schülern… [weiterlesen]