Ein Vater hatte in die Veröffentlichung einer Fotografie seiner damals 15-jährigen Tochter eingewilligt. 1999 war in einer Zeitschrift eine „Homestory“ mit dem Bild abgedruckt worden. Als ihr Bild neunzehn Jahre später erneut publiziert wurde, legte die inzwischen volljährige Frau Klage wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes ein. Sie verlangte Unterlassung, da die damalige Einwilligung ihres Vaters die erneute Veröffentlichung nicht rechtfertigten.
Das Landgericht Frankfurt gab der Klägerin Recht (29. September 2019 2-0 O 454/18). Da sie als Jugendliche keine Einwilligung in die Bildveröffentlichung gegeben habe, habe sie selbst noch keine bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Die Entscheidungsmöglichkeit darüber müsse auch Personen zugebilligt werden, die als Minderjährige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, nun aber die Volljährigkeit erreicht hätten.
Die Klägerin kann die Unterlassung der Bildveröffentlichung… [weiterlesen]
Das Landgericht Frankfurt gab der Klägerin Recht (29. September 2019 2-0 O 454/18). Da sie als Jugendliche keine Einwilligung in die Bildveröffentlichung gegeben habe, habe sie selbst noch keine bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Die Entscheidungsmöglichkeit darüber müsse auch Personen zugebilligt werden, die als Minderjährige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, nun aber die Volljährigkeit erreicht hätten.
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