Die funktionsstüchtige Kamera, die ein Grundstückseigentümer aus dem Kreis Altenkirchen im Westerwald aus einem seiner Fenster auf das Nachbargrundstück ausrichtete, muss er entfernen. Auch eine gleichzeitig aufgestellte Kameraattrappe in seinem Haselnusstrauch darf er nicht behalten, da bereits durch den Schein beim Nachbarn ein „Überwachungssdruck" entsehen könne (Beschluss vom 5.09.2019, Az. 13 S 17/19).
Nach der erfolgreichen Klage des Nachbarn müssen nun beide Kameras entfernt, beziehungsweise so ausgerichtet werden, dass sie weder das Nachbargrundstück noch den öffentlichen Bereich in den Fokus nehmen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 und § 823 Abs. 1 BGB.
Das Urteil des LG Koblenz bestätigt das Urteil der Vorinstanz AG Betzdorf: Eine ständige Videoüberwachung greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Bei einer Kameraüberwachung auf Privatgrundstücken müsse sichergestellt werden, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch… [weiterlesen]
Nach der erfolgreichen Klage des Nachbarn müssen nun beide Kameras entfernt, beziehungsweise so ausgerichtet werden, dass sie weder das Nachbargrundstück noch den öffentlichen Bereich in den Fokus nehmen. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 und § 823 Abs. 1 BGB.
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