Eigentümern steht kein Recht darauf zu, das Fotografieren ihrer Sachen zu verbieten. So hat das OLG München am 25.06.2019 entschieden (Az. 24 W 700/19).
Geklagt hatte der Eigentümer eines Oldtimers. Er hatte sein Auto einer Werkstatt für die Ausstellung auf einem Messestand zur Verfügung gestellt, ohne weitere Absprachen über die werbliche Nutzung von Aufnahmen zu treffen. Nachdem er ein Bild seines Wagens auf der Facebookseite der Werkstatt entdeckt hatte, verlangte er vor Gericht Unterlassung und Schadensersatz.
Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich, dass ein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“ dergestalt, dass der Eigentümer einer Sache allein darüber bestimmen könnte, wer die Sache fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten darf, nicht existiere. Ein Abbild von einer Sache könne damit auch gegen den Willen des Eigentümersimmer dann gefertigt werden, wenn das möglich ist, ohne andere Eigentumsrechte wie durch das Betreten eines fremden… [weiterlesen]
Geklagt hatte der Eigentümer eines Oldtimers. Er hatte sein Auto einer Werkstatt für die Ausstellung auf einem Messestand zur Verfügung gestellt, ohne weitere Absprachen über die werbliche Nutzung von Aufnahmen zu treffen. Nachdem er ein Bild seines Wagens auf der Facebookseite der Werkstatt entdeckt hatte, verlangte er vor Gericht Unterlassung und Schadensersatz.
Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich, dass ein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“ dergestalt, dass der Eigentümer einer Sache allein darüber bestimmen könnte, wer die Sache fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten darf, nicht existiere. Ein Abbild von einer Sache könne damit auch gegen den Willen des Eigentümersimmer dann gefertigt werden, wenn das möglich ist, ohne andere Eigentumsrechte wie durch das Betreten eines fremden… [weiterlesen]