Für den im Juli 1990 begangenen Mord an dem Volksschauspieler Walter Sedlmayr verbüßten zwei in einem Indizienprozess als Täter verurteilte Männer Haftstrafen, aus denen der eine 2007, der andere 2008 auf Bewährung entlassen worden waren. Sie hatten die Tat auch nach ihrer Verurteilung weiter bestritten, ein Wiederaufnahmeverfahren scheiterte 2005. Sie versuchten mit Unterlassungsverfügungen gegen Onlinearchive die Löschung ihrer Namen zu erreichen. Der BGH verneinte am 15. Dezember 2009 ihren Anspruch auf Entfernung ihrer Namen, da dies eine unzulässige Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit bedeuten würde.
Jetzt hat der BGH im Fall einer erneuten Bild- und Wortberichterstattung über die Täter auf der Onlineseite der Bild im Jahre 2015 über die Täter anders entschieden (Beschl. v. 23. Juli 2019, Az. VI ZR 291/17). Mit der wiederholten Berichterstattung werde rechtswidrig in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen, das Recht der seit Jahren entlassenen Täter auf… [weiterlesen]
Jetzt hat der BGH im Fall einer erneuten Bild- und Wortberichterstattung über die Täter auf der Onlineseite der Bild im Jahre 2015 über die Täter anders entschieden (Beschl. v. 23. Juli 2019, Az. VI ZR 291/17). Mit der wiederholten Berichterstattung werde rechtswidrig in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen, das Recht der seit Jahren entlassenen Täter auf… [weiterlesen]