Die Zeitschrift Computer Bild durfte einen Artikel über DVB-T2-Receiver mit einem Foto von Jan Böhmermann ohne sein Einverständnis illustrieren, so entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.02.2019 – 15 U 46/18).
In einem Text unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ war ein Standbild des Moderators aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ abgedruckt worden. In dem Artikel wurde inhaltlich über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und auf ein „Aktionsangebot“ des Kooperationspartners hingewiesen.
Obwohl das Oberlandesgericht den Magazinartikel als Werbung bewertete, befand es die Bildveröffentlichung als zulässig. Der Artikel habe zugleich dem Informationsinteresse gedient. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von allgemeinem Interesse gewesen. Die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ habe einen Informationsgehalt, da sie einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und… [weiterlesen]
In einem Text unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ war ein Standbild des Moderators aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ abgedruckt worden. In dem Artikel wurde inhaltlich über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und auf ein „Aktionsangebot“ des Kooperationspartners hingewiesen.
Obwohl das Oberlandesgericht den Magazinartikel als Werbung bewertete, befand es die Bildveröffentlichung als zulässig. Der Artikel habe zugleich dem Informationsinteresse gedient. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von allgemeinem Interesse gewesen. Die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ habe einen Informationsgehalt, da sie einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und… [weiterlesen]