Die Bilder, auf denen zu sehen ist, wie der DFB-Fußballer Julian Draxler in Badekleidung eine Frau auf einer Yacht in Ibiza im Arm hält und küßt, hätten nicht publiziert werden dürfen. Im Text informierte die Zeitung die Leser darüber, dass die Geküßte keinesfalls die langjährige Freundin Draxlers sei. Damit man sich eigenen Auges davon überzeugen konnte, wurde diese auf einem Archivfoto beim Besuch eines Länderspiels auf der Stadiontribüne gezeigt.
Die Unterlassungsklage Draxlers und seiner Freundin stufte das Landgericht Köln in erster Instanz als berechtigt ein (Az. 28 O 340/17). Es bestehe kein öffentliches Interesse am Privatleben des Nationalspielers. Den Einwand der Verteidigung, es sollte das widersprüchliche Verhalten des Mannschaftskäpitäns aufgedeckt werden, ließ das Gericht nicht gelten. Dass der Fußballer statt Urlaub auf Ibiza einen Arztbesuch in München angekündigt hatte, sei in dem Artikel gar nicht erwähnt worden.
Das Oberlandesgericht Köln befand den Text der… [weiterlesen]
Die Unterlassungsklage Draxlers und seiner Freundin stufte das Landgericht Köln in erster Instanz als berechtigt ein (Az. 28 O 340/17). Es bestehe kein öffentliches Interesse am Privatleben des Nationalspielers. Den Einwand der Verteidigung, es sollte das widersprüchliche Verhalten des Mannschaftskäpitäns aufgedeckt werden, ließ das Gericht nicht gelten. Dass der Fußballer statt Urlaub auf Ibiza einen Arztbesuch in München angekündigt hatte, sei in dem Artikel gar nicht erwähnt worden.
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