Im Dezember 2014 wurde auf einer Internetseite ein Video veröffentlicht, das den Sänger Herbert Grönemeyer in einer Auseinandersetzung mit zwei Reportern auf dem Köln-Bonner Flughafen zeigt. Trotz seiner Äußerungen, Fotoaufnahmen zu unterlassen, waren er und seine Begleitung weiter fotografiert worden. In dem kurzen Film ist nur der wütende Sänger zu sehen.
Grönemeyer erhob gegen die Betreiberin der Internetseite Klage auf Unterlassung. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die Berichterstattung sei einseitig erfolgt und vermittle den Eindruck, der Kläger sei anlasslos auf die Reporter losgegangen.
Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht war erfolglos. Das OLG Köln bejaht ebenfalls den Unterlassungsanspruch. (Urteil vom 9.3.2017, 15 U 46/16)
Auch wenn in dem Verhalten des Klägers ein Notwehrexzess und ein zeitgeschichtliches Ereignis zu sehen sei, sei durch die konkrete Form der Veröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG…
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