Axel Springer Se und RTL hatten dagegen geklagt, dass die Bilder, mit denen ein Artikel über ein Gerichtsverfahren illustriert worden war, durch Verpixeln unkenntlich gemacht werden mussten. Das verstösst nicht grundsätzlich gegen die Pressefreiheit. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden (21.07.2017, Beschwerde Nr. 51405/12).
Berichtet war über den Prozess gegen einen 28-jährigen Mann, dem vorgeworfen worden war, seine Eltern umgebracht und zerstückelt zu haben. Gegen die schriftliche Anordnung des Richters, das Fotografieren nur Medienvertretern zu erlauben, die zuvor schriftlich versichert hatten, das Gesicht des Angeklagten unkenntlich zu machen, erhoben Axel Springer SE und RTL erfolglos eine Gegenvorstellung und legten dann eine Verfassungsbeschwerde ein, die ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Jetzt prüfte der EGMR einen Verstoß gegen den Grundsatz der Pressefreiheit.
Das legitime Ziel der Beschränkung der Pressefreiheit sah… [weiterlesen]
Berichtet war über den Prozess gegen einen 28-jährigen Mann, dem vorgeworfen worden war, seine Eltern umgebracht und zerstückelt zu haben. Gegen die schriftliche Anordnung des Richters, das Fotografieren nur Medienvertretern zu erlauben, die zuvor schriftlich versichert hatten, das Gesicht des Angeklagten unkenntlich zu machen, erhoben Axel Springer SE und RTL erfolglos eine Gegenvorstellung und legten dann eine Verfassungsbeschwerde ein, die ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Jetzt prüfte der EGMR einen Verstoß gegen den Grundsatz der Pressefreiheit.
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