Mit nackten Frauen darf ein Anwalt nicht für seine Kanzlei werben. So hat das Landgericht Köln am 23.03.2017 entschieden (AZ: 24 S 22/16).
Es war nicht der erste Versuch, schon 2013 hatte der Rechtsanwalt Kalender mit nackten oder wenig bekleideten Frauen verschenkt. Dafür hatte er von der Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen das für Anwälte geltende Gebot sachlicher Werbung gemäß § 43b BRAO eine Rüge kassiert, die der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof bestätigten.
Nichtsdestotrotz versah er zwei Jahre später 2015 einen Kalender Schwarz-weiß-Fotografien unvollständig bekleideter Modelle mit einer Kopflasche mit den Verbindungsdaten seiner Kanzlei und verteilte ihn als Werbegeschenk.
Die Rechtsanwaltskammer leitete wieder ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO ein. Die Rechtsschutzversicherung des Anwalts lehnte es ab, die Kosten seiner Rechtsverteidigung zu übernehmen, da er den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Mit seiner… [weiterlesen]
Es war nicht der erste Versuch, schon 2013 hatte der Rechtsanwalt Kalender mit nackten oder wenig bekleideten Frauen verschenkt. Dafür hatte er von der Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen das für Anwälte geltende Gebot sachlicher Werbung gemäß § 43b BRAO eine Rüge kassiert, die der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof bestätigten.
Nichtsdestotrotz versah er zwei Jahre später 2015 einen Kalender Schwarz-weiß-Fotografien unvollständig bekleideter Modelle mit einer Kopflasche mit den Verbindungsdaten seiner Kanzlei und verteilte ihn als Werbegeschenk.
Die Rechtsanwaltskammer leitete wieder ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO ein. Die Rechtsschutzversicherung des Anwalts lehnte es ab, die Kosten seiner Rechtsverteidigung zu übernehmen, da er den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Mit seiner… [weiterlesen]