Im Penny-Werbeflyer aus dem Januar 2010 waren zwei Mädchen und eine Frau im „Püppi“ Langstrumpf Kostüm zu sehen. Die Klägerin war schon 1989, zu Lebzeiten der Autorin Lindgren, die Nutzungsrechte an allen Werken übertragen worden. Sie sah mit den Kostümbildern ihre Rechte verletzt und verlangte Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 Euro.
Die Fotos von „Püppi Langstrumpf“ Karnevalskostümen im Penny-Werbeflyer verletzen nicht das Urheberrecht der Rechtsnachfolgerin der Kinderbuchautorin.
So hat der BGH mit seinem Urteil vom 19.11.2015 (Az.: I ZR 149/14) entschieden und damit die Urteile der Erstinstanzen LG und OLG Köln aufgehoben und in der Revision sein eigenes vom 17.07.2013 bestätigt (Az.: IZR 52/12). Offen war 2013 geblieben, ob die Klägerin Ansprüche aus dem ergänzenden Leistungsschutzrecht geltend machen könne, die sich gemäß §§ 3,4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB ergeben.
Der BGH verwies 2013 den Fall wiederum zurück an das OLG Köln. Dort… [weiterlesen]
Die Fotos von „Püppi Langstrumpf“ Karnevalskostümen im Penny-Werbeflyer verletzen nicht das Urheberrecht der Rechtsnachfolgerin der Kinderbuchautorin.
So hat der BGH mit seinem Urteil vom 19.11.2015 (Az.: I ZR 149/14) entschieden und damit die Urteile der Erstinstanzen LG und OLG Köln aufgehoben und in der Revision sein eigenes vom 17.07.2013 bestätigt (Az.: IZR 52/12). Offen war 2013 geblieben, ob die Klägerin Ansprüche aus dem ergänzenden Leistungsschutzrecht geltend machen könne, die sich gemäß §§ 3,4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB ergeben.
Der BGH verwies 2013 den Fall wiederum zurück an das OLG Köln. Dort… [weiterlesen]