Am 25.9.2014 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über die Änderung des § 201a StGB beraten. Es geht vordergründig um die Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht.
"Neben vielen begrüßenswerten Neuregelungen und Präzisierungen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch werden durch die geplanten Reformierungen des § 201a StGB allerdings auch Änderungen angestrebt, die die Presse- und Kunstfreiheit nach Art. 5 GG massiv einschränken werden", so Freelens. Der Fotografenverband äußert folgende Bedenken:
"Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schlägt u.a. die Ergänzung des § 201a StGB vor: »Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.«
In der journalistischen Praxis bedeutet diese Änderung eine Einschränkung, ja eine partielle… [weiterlesen]
"Neben vielen begrüßenswerten Neuregelungen und Präzisierungen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch werden durch die geplanten Reformierungen des § 201a StGB allerdings auch Änderungen angestrebt, die die Presse- und Kunstfreiheit nach Art. 5 GG massiv einschränken werden", so Freelens. Der Fotografenverband äußert folgende Bedenken:
"Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schlägt u.a. die Ergänzung des § 201a StGB vor: »Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.«
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