Die „Bild am Sonntag“ illustrierte ihr „Urlaubslotto“, bei dem eine Kreuzfahrt verlost wurde, ohne Einwilligung der Abgebildeten mit einem Foto von drei Schauspielern der Serie „Traumschiff“ in Schiffsuniform. Das Bild war mit dem Hinweis versehen, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt „zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten“. Der Kapitänsdarsteller klagte und bekam vor dem Oberlandesgericht Köln Recht. Das Bild durfte nicht verwendet werden (Urteil vom 10.10.2019 Az. 15 U 39/19).
Maßgeblich wertete das Gericht dabei die vorwiegend werbliche Bildnutzung. Auch wenn ein Gewinnspiel im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen sei, habe im konkreten Fall das Bild kaum echten Nachrichtenwert gehabt. Die Beliebtheit des Schauspielers habe als „Garant“ für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Mit dem Bild des Klägers sei… [weiterlesen]
Maßgeblich wertete das Gericht dabei die vorwiegend werbliche Bildnutzung. Auch wenn ein Gewinnspiel im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen sei, habe im konkreten Fall das Bild kaum echten Nachrichtenwert gehabt. Die Beliebtheit des Schauspielers habe als „Garant“ für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Mit dem Bild des Klägers sei… [weiterlesen]