Mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist Straßenfotografie als vom Grundgesetz geschützte Kunstform anzusehen.
Der Ostkreuz-Fotograf Espen Eichhöfer hatte im Sommer 2015 Verfassungsbeschwerde eingereicht, die das Gericht nicht angenommen hatte.
Grund für die Beschwerde war ein Beschluss des Kammergerichts. Eine Frau hatte gegen die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geklagt, weil sie auf einem Bild, das in einer Ausstellung ausgehängt war erkannt hatte. Sie verlangte von Eichhöfer eine fiktive Lizenzgegühr und eine Geldentschädigung. Der Frau wurde weder die Lizenzgebühr, noch die Geldentschädigung zugesprochen. Allerdings wurde ihr Anspruch auf die Erstattung ihrer Anwaltskosten zur Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs gewährt. Das Foto in der Ausstellung zu zeigen, habe ihr Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Eichhöfer erhob Verfasssungsbeschwerde und berief sich auf die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
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Der Ostkreuz-Fotograf Espen Eichhöfer hatte im Sommer 2015 Verfassungsbeschwerde eingereicht, die das Gericht nicht angenommen hatte.
Grund für die Beschwerde war ein Beschluss des Kammergerichts. Eine Frau hatte gegen die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geklagt, weil sie auf einem Bild, das in einer Ausstellung ausgehängt war erkannt hatte. Sie verlangte von Eichhöfer eine fiktive Lizenzgegühr und eine Geldentschädigung. Der Frau wurde weder die Lizenzgebühr, noch die Geldentschädigung zugesprochen. Allerdings wurde ihr Anspruch auf die Erstattung ihrer Anwaltskosten zur Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs gewährt. Das Foto in der Ausstellung zu zeigen, habe ihr Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Eichhöfer erhob Verfasssungsbeschwerde und berief sich auf die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
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