Obwohl ein Portraitfoto ohne Lizenz als Werbebild verwendet wurde, gab es in diesem Fall keinen Schadensersatz. Weil die Beschuldigte nicht wusste, dass die auf 1 Jahr befristet Bildlizenz, die ihr kostenlos eingeräumt worden war abgelaufen war und sie deshalb schuldlos handelte. So entschied das Landgericht Bonn (9 O 163/14), wie www.ferner-alsdorf.de berichtete.
Das Bild hatte die beklagte Schuhhändlerin als kostenloses Werbematerial erhalten, inklusive Rechten zur Verwendung und auch Unterlizenzierung. Die Rechte waren allerdings zeitlich befristet und bereits abgelaufen, als das Foto dann eingesetzt wurde.
Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Verschulden des unberechtigten Verwendung nur unter ganz besonderen Umständen entfalle (BGH, Urteil vom 14.04.1992, VI ZR 285/91). „Grundsätzlich muss jemand, der das Bildnis einer anderen Person eigennützig veröffentlichen bzw. verwenden will besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er dazu… [weiterlesen]
Das Bild hatte die beklagte Schuhhändlerin als kostenloses Werbematerial erhalten, inklusive Rechten zur Verwendung und auch Unterlizenzierung. Die Rechte waren allerdings zeitlich befristet und bereits abgelaufen, als das Foto dann eingesetzt wurde.
Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Verschulden des unberechtigten Verwendung nur unter ganz besonderen Umständen entfalle (BGH, Urteil vom 14.04.1992, VI ZR 285/91). „Grundsätzlich muss jemand, der das Bildnis einer anderen Person eigennützig veröffentlichen bzw. verwenden will besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er dazu… [weiterlesen]