AG Köln: 20 Euro für ein Gänsebild bei eBay - Urheberrechtstrolle oder Kölner Karneval?

  • Nicht ganz einig in ihrem Kommentar zu einem Urteil des Amtsgerichts Köln aus dem vorigen Dezember sind sich Rechtsanwalt Dr. Bahr und Rechtsanwalt Markus Kompa in ihren Rechtsblogs.

    Im Dezember ging es in Köln um das Laien-Bild einiger Junggänse aus einer Hobbyzucht, die die Klägerin auf eBay feilbot. Ein Landwirtschaftler, der ebenfalls auf eBay Gänse verkaufen wollte, sparte sich das Fotografieren und setzte statt dessen das Gänsebild der Hobbyzüchterin in sein Angebot.

    In Abwesenheit des Bauern entschied das Gericht, der Fotografin stünden neben einem Unterlassungsanspruch 20,- EUR Schadensersatz zu. Der Streitwert liege bei 2.000,- EUR.

    RA Markus Kompas titelt „Urheberrechts-Amateur-Trolle-nein, Danke! Und findet, die „sehr deutlichen Worte“ ähnelten sehr denen seiner eigenen Schriftsätze. Als „vollkommen abwegig“ beurteilt dagegen RA Dr. Bahr den Gerichtsentscheid. Es werde nicht einmal erwähnt, dass das OLG Köln in einem Beschluss vom 25.08.2014 (6 W 123/14) einen Streitwert von 6.000,- EUR für ein von einem gewerblichen eBay-Verkäufer geklautes Angebotsbild angemessen fand.

    Ob die Kölner besonders heftig Karneval gefeiert haben, wie Bahr vermuten möchte. Oder ob hier ein Urheberrechts-Amateur-Troll entlarvt und abgebügelt wurde, so wie Kompas es sieht, dazu kann sich jeder selber seinen Teil denken.

    Hier soll nur noch der Original-Urteilstext zitiert werden:

    „Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung ihres Fotos erscheint als überschaubar. Es übersteigt das Interesse an der Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung – das nach §97 Abs. 3 UrhG regelmäßig auf 1.000,00 EUR zu veranschlagen ist – kaum. Es ist nicht erkennbar, dass die illegale Nutzung ihres Fotos durch den Beklagten die Klägerin ernsthaft tangiert; daher erscheint ein höherer Streitwertansatz als nicht gerechtfertigt. Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die “erbeuteten” Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch §97 Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte.“

    (Barbara Hartmann)

     

     

     

     

     

     

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