Espen Eichhöfer-Crowdfunding für den Rechtsstreit um Straßenfotografie erfolgreich

  • 18.075 Euro sind beisammen, 14.000 Euro waren anvisiert, damit ist das Crowdfunding für den Rechtsstreit um Straßenfotografie erfolgreich abgeschlossen. Espen Eichhöfer, ein Fotograf der Ostkreuz-Agentur sorgt sich um die Zukunft der Straßenfotografie und möchte ein Grundsatzurteil erstreiten.


    Was war passiert? Er hatte im Mai 2013 vor dem Berliner Bahnhof Zoo eine Passantin im Leoparden-Druck-Mantel abgelichtet - mit einer Designertasche in der einen Hand und einer Plastiktüte in der anderen. Das Foto wurde Teil einer Kunstausstellung im Amerikahaus. Eichhöfer sieht in seinen Berliner Straßenfotos „ein Kaleidoskop der Gegensätze: Reich und bitter arm begegnen sich, die Vergnügten eilen an den Verzweifelten vorbei, die glamouröse Seite des Westens schlägt in die grausame um…".


    Als die fotografierte Fußgängerin ihr Bild in der Ausstellung entdeckte, war sie nicht geschmeichelt. Sie sah ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagte Eichhöfer und die Galerie auf jeweils 4.500 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Berlin bejahte den Unterlassungsanspruch – das Foto dürfe nicht mehr weiter öffentlich gezeigt werden. Das Schmerzensgeld sprach es der Frau aber nicht zu.


    Das Foto ist inzwischen nicht mehr ausgestellt. Um in Zukunft Rechtssicherheit zu haben und aus Sorge um die grundsätzliche Möglichkeit von Straßenfotografie legte der Ostkreuz-Fotograf Berufung ein. Er möchte dafür sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen.


    Grundsätzlich ist ein Foto auf offener Straße heute nicht verboten, auch nicht seine Veröffentlichung. Wenn Personen im Juristendeutsch „als Beiwerk neben einer Landschaft" oder eines Ortes erscheinen oder wenn es sich um Versammlungen oder Aufzüge handelt, etwa einen Karnevalsumzug, dann darf ohne Nachfragen fotografiert und veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG). Ist der Abgelichtete mehr als „Beiwerk der Landschaft", dann muss grundsätzlich seine Einwilligung erfragt werden (§ 22 S.1 KunstUrhG). Was im spontanen Straßenfotografie-Geschehen schwierig ist. Der Fotograf muss dann schon sportlich sein und schnelle Beine haben.


    In dem Streit stehen die Panorama- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S.1 GG) gegen das Recht am eigenen Bild. Ob hier am Ende ein Grundsatzurteil stehen wird ist strittig, wie Vivian Korneh auf rechtambild.de meint. Das erscheine angesichts der mannigfaltigen unterschiedlichen Interessen jedes Einzelfalls als eher unwahrscheinlich. Wird die Kunstfreiheit am Ende dieses Rechtsstreites grundsätzlich gegenüber dem Persönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild gestärkt werden? Wir werden berichten. (Barbara Hartmann)


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