BGH-Urteil: Ein Gemälde ist kein unwesentliches Beiwerk auf dem Möbelwerbefoto

  • Ein Möbelhaus ist keine Kunsthalle – und doch finden auch an solch profanen Orten von Zeit zu Zeit Ausstellungen statt. In diesem Fall war es eine Gemäldeausstellung. Als der Künstler danach seine Bilder auf Fotos des neuen Möbelkatalogs und der Internetseite des Möbelhauses wiederfand, klagte er. Er sah sein Urheberrecht verletzt und verlangte Auskunft und Schadensersatz.


    Seine Gemälde seien nur unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG, befanden das Landgericht und das OLG Köln. Sie wiesen seine Klage deshalb ab.


    Der Bundesgerichtshof sieht es anders (Urteil vom 17.11.2014 -Az.: I ZR 177/13).


    Anders als die Vorinstanzen hat der BGH dabei nicht den Anteil der Gemälde am gesamten Möbelkatalog im Blick, sondern den Raum und die Bedeutung der Gemälde auf den einzelnen Möbelbildern. Hauptgegenstand der Veröffentlichung sei jeweils die konkrete Fotografie. Wäre das anders, wären einzelne Werke in umfangreichen Veröffentlichungen weniger geschützt, als in kleiner formatigen.


    Wann ist ein Teil eines Bildes unwesentlich für das Gericht? Dann, wenn es wegfallen oder ausgetauscht werden könnte und das einem durchschnittlichen Betrachter nicht auffallen würde. Oder wenn es keinen Einfluss auf die Gesamtwirkung hat.


    Sobald der Teil eines Fotos die Stimmung mit bestimme, eine Aussage vermittle oder einen dramaturgischen Zweck erfülle, sei es nicht mehr als untergeordnetes Beiwerk im Sinne der Schrankenbestimmung des § 57 UrhG zu sehen.


    Vorsicht also bei mitfotografierten Gemälden, Fotografien, Skulpturen, Architektur und anderen Werken. (Barbara Hartmann)




    [caption id="attachment_3252" align="alignnone" width="300"]Fotolia - virtua73 Ein Beispielbild, kein Foto, um das hier gestritten wurde. Fotolia - virtua73
    Ein Beispielbild, kein Foto, um das hier gestritten wurde.[/caption]
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