Schuldloser Rechtsbruch – Werbebild ohne Lizenz

  • Obwohl ein Portraitfoto ohne Lizenz als Werbebild verwendet wurde, gab es in diesem Fall keinen Schadensersatz. Weil die Beschuldigte nicht wusste, dass die auf 1 Jahr befristet Bildlizenz, die ihr kostenlos eingeräumt worden war abgelaufen war und sie deshalb schuldlos handelte. So entschied das Landgericht Bonn (9 O 163/14), wie www.ferner-alsdorf.de berichtete.

    Das Bild hatte die beklagte Schuhhändlerin als kostenloses Werbematerial erhalten, inklusive Rechten zur Verwendung und auch Unterlizenzierung. Die Rechte waren allerdings zeitlich befristet und bereits abgelaufen, als das Foto dann eingesetzt wurde.

    Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Verschulden des unberechtigten Verwendung nur unter ganz besonderen Umständen entfalle (BGH, Urteil vom 14.04.1992, VI ZR 285/91). „Grundsätzlich muss jemand, der das Bildnis einer anderen Person eigennützig veröffentlichen bzw. verwenden will besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er dazu befugt ist (vgl. BGH aaO, m.w.N.). Dieser Prüfungspflicht genügt er im Regelfall nicht schon dadurch, dass er das Foto von einem Berufsfotografen oder einer Presse bzw. Werbeagentur erwirbt; gerade in solchen Fällen kann vielmehr Anlass zu besonderer Nachfrage bestehen.“

    Mit der Annahme eines mangelnden Verschuldens müsse man äußerst zurückhaltend sein. In einem ähnlichen Fall, in dem der Beklagten das Bild von seinem Einkaufsverband zugesandt worden war, hätte der BGH ein Verschulden aber verneint, so das Gericht.

    Außerdem ginge es hier nur um die Weiterverwendung eines lizenzierten Bildes nach Ablauf der Berechtigungsfrist, ohne dass der Beschuldigten klar gewesen wäre, dass sie abgelaufen war.

    Als Schuhhändlerin habe die Beklagte keine Ahnung vom Model- bzw. Werbegeschäft gehabt und aus der jährlichen Übersendung der Werbebilder nicht geschlossen, dass die Lizenz jeweils nur begrenzt für ein Jahr gegolten habe. Sie habe nicht fahrlässig gehandelt, nicht einmal leicht fahrlässig. Damit falle die Grundlage für Schadensersatz weg.

    Das Gericht sieht auch keinen Bereicherungsanspruch. Denn mit aktuellen kostenlosen Werbebildern – mit noch gültiger Einjahreslizenz – hätte sie denselben Werbeeffekt erzielen können. (Barbara Hartmann)
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