BGH: Püppi Langstrumpf im Werbeflyer verletzt keine Urheberrechte

  • Im Penny-Werbeflyer aus dem Januar 2010 waren zwei Mädchen und eine Frau im „Püppi“ Langstrumpf Kostüm zu sehen. Die Klägerin war schon 1989, zu Lebzeiten der Autorin Lindgren, die Nutzungsrechte an allen Werken übertragen worden. Sie sah mit den Kostümbildern ihre Rechte verletzt und verlangte Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 Euro.

    Die Fotos von „Püppi Langstrumpf“ Karnevalskostümen im Penny-Werbeflyer verletzen nicht das Urheberrecht der Rechtsnachfolgerin der Kinderbuchautorin.

    So hat der BGH mit seinem Urteil vom 19.11.2015 (Az.: I ZR 149/14) entschieden und damit die Urteile der Erstinstanzen LG und OLG Köln aufgehoben und in der Revision sein eigenes vom 17.07.2013 bestätigt (Az.: IZR 52/12). Offen war 2013 geblieben, ob die Klägerin Ansprüche aus dem ergänzenden Leistungsschutzrecht geltend machen könne, die sich gemäß §§ 3,4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB ergeben.

    Der BGH verwies 2013 den Fall wiederum zurück an das OLG Köln. Dort wurden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche beleuchtet und die Klage abgewiesen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchtst. a und b UWG ergebe sich kein Zahlungsanspruch. Die nachschaffende Nachahmung der Romanfigur sei nicht unlauter. Es werde weder über die Herkunft der Figur getäuscht, noch werde sie unangemessen ausgenutzt oder ihre Wertschätzung beeinträchtigt.

    Das bestätigt jetzt auch der BGH in der Revision. Eine literarische Figur wie die Pippi Langstrumpf könne zwar grundsätzlich unter den Schutz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb fallen. Das Supermarkt-Karnevalskostüm und die Romanfigur seien einander allerdings nicht ähnlich genug, um von Nachahmung sprechen zu können.

    Deshalb gibt es keinen Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG. Die Pippi Langstrumpf Merchandising-Artikel der Lindgren-Rechteinhaberin seien weiterhin geschützt und sie könne auch das Produktdesign als Marke schützen lassen. Es sei durch das Wettbewerbsrecht nicht abgedeckt, dass jemand, der eine Leistung erbringt – eine Romanfigur ersinnt – an allen Geschäftsideen, die davon inspiriert werden, mit verdient. (Barbara Hartmann)

    Nicht der Werbeflyer, sondern ein verkleideter Labrador Martina Berg - Fotolia

    Der verkleidete Labrador ist kein Bild aus dem Werbeflyer (Martina Berg - Fotolia)


     

     
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