BGH: Kunstwerke in offener Landschaft dürfen per Panoramafreiheit nicht nur fotografiert werden – die Fotos sind auch für den gewerblichen Einsatz frei

  • Die Panoramafreiheit erlaubt nicht nur, das Gemälde „Hommage an die junge Generation“ des französischen Künstlers Thierry Noir auf einem übrig gebliebenen Stück der Berliner Mauer, der East Side Gallery, fotografisch abzulichten, sondern auch die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Bilder. So hat der Bundesgerichtshof am 19. Januar 2017 entschieden (I ZR 242/15).

    Noch bevor das luxuriöse großflächig verglaste Wohnhochhaus fertig gebaut war, wurde für die Wohnungen im Internet mit dem Bild eines Architekturmodells die Werbetrommel gerührt. Auch die East Side Gallery direkt daneben wurde in dem Modell nachgebildet. Auf dem Mauerteil war eine Fotografie des Gemäldes aufgeklebt.

    Thierry Noir klagte gegen den Wohnungsanbieter. Er sah sein ausschließliches Recht als Urheber zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Kunstwerkes verletzt. Die Nutzung seines Werkes sei nicht von der Schrankenbestimmung des § 59 gedeckt und verstoße gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG.

    In erster Instanz hatte das Landgericht seiner Klage stattgegeben. In der Berufung vor dem Kammergericht war sie abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Abweisung der Künstlerklage.

    Knackpunkt des Falles war, dass Noir auf sein Recht des öffentlichen Zugänglichmachens pocht – der Zugang zu seinem Kunstwerk aber ohnehin für jedermann frei und offen stand.

    Fotografieren durfte man das Bild deshalb im Sinne der Panoramafreiheit. Auch das Präsentieren des Bildes für Werbezwecke, die gewerbliche Nutzung, sei durch die Panoramafreiheit erlaubt, so der Urteilspruch des BGH. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografien sei rechtmäßig.

    Auch das Architekturmodell mit dem Foto zu bekleben war erlaubt. Damit ist das Werk keinesfalls nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG in dreidimensionaler Form unzulässig vervielfältigt worden. Erst wenn zwischen Fotografie und dreidimensionalem Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung entstünde, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung, so dass sie mit dem Träger zu einem einheitlichen Wer verschmelze, dann könne von einer unzulässigen Reproduktion gesprochen werden.

    Details der Originalmauer fehlten in dem Modell, die Mauerkrone und der Maueransatz wurden nicht ausgestaltet.

    Auch zu dem Änderungsvorwurf der Anklage traf das Gericht eine klare Entscheidung. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG – so das Urteil. (Barbara Hartmann)


    East Side Gallery, works by Thierry Noir, September 4, 2004, Author: André Huppertz
    upload.wikimedia.org/wikipedia…/2d/East_Side_Gallery.JPG
    CC BY-SA 3.0, commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=550541

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