BGH: Panoramafreiheit gilt auch für durch die Welt fahrende Kunstwerke

  • Kreuzfahrtschiffe der Aida Linie, die mit dem urheberrechtlich geschützten Kussmund-Logo bemalt sind, dürfen fotografiert werden und die Bilder dürfen veröffentlicht werden. Das bunte Logo befindet sich in seiner Position am fahrenden Schiff bleibend draußen unter freiem Himmel an öffentlichen Plätzen und fällt damit unter die Panoramafreiheit.

    So hat der Bundesgerichtshof am 27. 4. 2017 entschieden ( IZR 247/15) und damit die Revision der Klägerin zurück gewiesen, das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichtes Köln bestätigt.

    Es sei nicht notwendig, dass das ein urheberrechtlich geschütztes Werk ortsfest an einem Platz bleibe, damit es unter die Panoramafreiheit falle. Es sei hinreichend, wenn es sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinde. Eine bleibende Position sei nicht notwendig. Bleibend befinde sich ein Werk dann an einem Ort, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt sei, für längere Dauer dort zu sein.

    So gelte die Panoramafreiheit etwa für Fahrzeuge, die Werbemotive tragen, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügen. Dürften solche Fahrzeuge auf der Straße nicht mehr abgelichtet werden, würde dadurch das Fotografieren und Filmen in der Öffentlichkeit zu stark beschränkt.

    Die Kreuzfahrtschiffe seien überwiegend an frei zugänglichen Orten auf dem Wasser vom Festland aus zu sehen. Dass sie sich dabei schwimmend weiter bewegen und zeitweise auch in nicht öffentlich zugänglichen Werften lägen, sei dabei nicht relevant. (Barbara Hartmann)

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