Mit nackten Frauen darf ein Anwalt nicht für seine Kanzlei werben. So hat das Landgericht Köln am 23.03.2017 entschieden (AZ: 24 S 22/16).
Es war nicht der erste Versuch, schon 2013 hatte der Rechtsanwalt Kalender mit nackten oder wenig bekleideten Frauen verschenkt. Dafür hatte er von der Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen das für Anwälte geltende Gebot sachlicher Werbung gemäß § 43b BRAO eine Rüge kassiert, die der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof bestätigten.
Nichtsdestotrotz versah er zwei Jahre später 2015 einen Kalender Schwarz-weiß-Fotografien unvollständig bekleideter Modelle mit einer Kopflasche mit den Verbindungsdaten seiner Kanzlei und verteilte ihn als Werbegeschenk.
Die Rechtsanwaltskammer leitete wieder ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO ein. Die Rechtsschutzversicherung des Anwalts lehnte es ab, die Kosten seiner Rechtsverteidigung zu übernehmen, da er den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Mit seiner Klage, die Versicherung zur Übernahme der Kosten zu verpflichten, scheiterte er vor dem Landgericht Köln.
Im Verfahren um den neuen Kalender für das Jahr 2015 stellte das Landgericht fest, dass es sich dabei um unzulässige Werbung nach § 43b BRAO handele. Die Aktbilder darin hätten keinen Bezug zu seiner Arbeit als Anwalt. Das Gericht widersprach dem Anwalt, der vorgebracht hatte, die Kopflasche mit seinen Kontaktdaten am Kalender anzubringen, sei eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG. Es sei ihm mitnichten um den künstlerischen Vorgang gegangen, sondern ersichtlich um die Umgehung des § 43 b BRAO.
Dass er das Kunstargument vorgebracht hatte, zeige, dass er vorsätzlich das Wettbewerbsgebot der Anwaltskammer gebrochen und das erneute Scheitern seines Versuchs vor Gericht in Kauf genommen habe. (Barbara Hartmann)
Bild: nmann77 - Fotolia
Es war nicht der erste Versuch, schon 2013 hatte der Rechtsanwalt Kalender mit nackten oder wenig bekleideten Frauen verschenkt. Dafür hatte er von der Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen das für Anwälte geltende Gebot sachlicher Werbung gemäß § 43b BRAO eine Rüge kassiert, die der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof bestätigten.
Nichtsdestotrotz versah er zwei Jahre später 2015 einen Kalender Schwarz-weiß-Fotografien unvollständig bekleideter Modelle mit einer Kopflasche mit den Verbindungsdaten seiner Kanzlei und verteilte ihn als Werbegeschenk.
Die Rechtsanwaltskammer leitete wieder ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO ein. Die Rechtsschutzversicherung des Anwalts lehnte es ab, die Kosten seiner Rechtsverteidigung zu übernehmen, da er den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Mit seiner Klage, die Versicherung zur Übernahme der Kosten zu verpflichten, scheiterte er vor dem Landgericht Köln.
Im Verfahren um den neuen Kalender für das Jahr 2015 stellte das Landgericht fest, dass es sich dabei um unzulässige Werbung nach § 43b BRAO handele. Die Aktbilder darin hätten keinen Bezug zu seiner Arbeit als Anwalt. Das Gericht widersprach dem Anwalt, der vorgebracht hatte, die Kopflasche mit seinen Kontaktdaten am Kalender anzubringen, sei eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG. Es sei ihm mitnichten um den künstlerischen Vorgang gegangen, sondern ersichtlich um die Umgehung des § 43 b BRAO.
Dass er das Kunstargument vorgebracht hatte, zeige, dass er vorsätzlich das Wettbewerbsgebot der Anwaltskammer gebrochen und das erneute Scheitern seines Versuchs vor Gericht in Kauf genommen habe. (Barbara Hartmann)
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