Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Keine Dienstgradherabsetzung für das Filmen einer nackten Soldatin

  • Der Oberfähnrich ist mit dem vierjährigen Beförderungsverbot und der zehnprozentigen Soldkürzung, die in einem Disziplinarverfahren gegen ihn verhängt worden war schon ausreichend bestraft – eine Dienstgradherabsetzung soll er dafür, dass er eine Kameradin mit einem in ihrer Stube versteckten Spionagewecker in ihrer Stube filmte nicht erleiden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 16.02.2017 (AZ: 2 WD 14.16).

    Er hatte die junge Frau mit dem unter dem Schreibtisch deponierten Gerät unter anderem auch nackt auf dem Weg in die Dusche gefilmt. Die Soldatin hatte den Wecker entdeckt und die Filmaufnahmen gefunden.

    Verletzt worden war nicht nur das Recht am eigenen Bild, sondern auch das Recht auf Schutz der Intimsphäre.

    Strafmildernd wirkte sich dabei die Persönlichkeitsstörung aus, eine Störung des Sozialverhaltens, die ein Psychologe ihm attestierte und die als Mitursache der Tat gesehen wurde. Er habe inzwischen Reue gezeigt und eine Therapie mit Erfolg abgeschlossen. Als zusätzlich mildernd wurde das überlange Verfahren gewertet, das nach Ansicht des Gerichts schon drei Jahre früher hätte beendet werden können und das den Beschuldigten belastet hätte. Er sei außerdem vor und nach dem Vorfall durch besonders gute Leistungen aufgefallen.

    Auch wenn eine Dienstgradherabsetzung für solch ein Vergehen in Betracht komme, das mit sexueller Belästigung odereiner entwürdigenden Behandlung von Untergebenen vergleichbar sei, sei die Strafe in diesem Fall überzogen. (Barbara Hartmann)

    Bild: nmann77 - Fotolia

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