LG Duisburg - Kein Schmerzensgeld für Nacktbild von Hippie-Kunstaktion

  • Frei von allen beengenden Textilien gehen bei der Kunstaktion „nakedHEART“, die der Fotograf Gerrit Starczewski seit 2010 immer wieder auf Festivals aufzieht, Männer und Frauen vor seiner Kamera in Position und bilden gemeinsam ein großes Herz.

    Beim Appletree Garden Festival 2011 war unter den Teilnehmern der Aktion auch ein damals mit siebzehn Jahren noch minderjähriges junges Mädchen. Als sie sich 2014 auf einem Bild im Katalog zu seiner Amsterdamer Ausstellung „Everything Rock´n´Roll“ erkannte, forderte sie 2.500 Euro Schmerzensgeld.

    Mehrere Standbilder aus einem Film, auf denen sie nackt bis auf ein Paar schwarzer Stiefel zu sehen ist, zeigte Starczewski auf seiner Internetseite und er bot laut Klage auch eine Frontalansicht über ein Merchandising Portal als Bildabzug 50x70 zum Preis von 15 Euro an.

    Die Klägerin argumentierte, ihre als Minderjährige erteilte Zustimmung sei unwirksam. Sie forderte, dass der Fotograf die Bilder nicht weiter in Katalogen, Abzügen oder online verbreiten dürfe.

    Dass er Einzelbildabzüge im Internet angeboten habe, stritt Starczewski ab.

    Während das LG Duisburg den Unterlassungsanspruch für die Veröffentlichung der Bilder ausspricht, verneint das Gericht einen Anspruch auf Schmerzensgeld (Urteil vom 27.03.2017, 2 O 438/14).

    Selbst eine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, die hier unter objektiven Gesichtspunkten vorliege, rechtfertige für sich genommen noch keine Geldentschädigung für immaterielle Schäden.Es sei erforderlich, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Art befriedigend ausgeglichen werden könne.

    Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin freiwillig an dem Kunstprojekt teilgenommen habe und dass sie bei der Umsetzung der Regieanweisungen des Fotografen geholfen habe.

    Der Fotograf habe nicht aus verwerflichen Motiven gehandelt, sondern vielmehr in Ausübung seiner durch das Grundgesetz geschützten Kunstfreiheit.

    Dass sie nicht alleine, sondern gemeinsam mit vielen anderen nackt abgebildet sei, relativiere das Ausmaß der Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechtes.

    Durch den Unterlassungsanspruch werde ihre Beeinträchtigung hinreichend kompensiert – deshalb kein Schmerzensgeld für die junge Frau. (Barbara Hartmann)

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