OLG Stuttgart: Im Museum abfotografierte Gemälde dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

  • Von einem unbezahlten, ehrenamtlich engagierten Fotografen waren Bilder des Reiss-Engelhorn-Museums angefertigt worden und in die Mediendatenbank des Internet-Lexikons Wikimedia hochgeladen worden. Dagegen hatte die Stadt Mannheimgeklagt, die das Museum betriebt, das in seinen Räumen das Fotografieren untersagt. Das OLG Stuttgart gab der Klägerin Recht (Urteil v. 22.05.2017 4 U 204/16) und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz LG Stuttgart.

    Es wurden nicht nur Gemälde in den Museumsräumen fotografiert, sondern auch Printfotografien aus dem Museumskatalog gescannt. Der Beklagte interpretierte diese Scans nicht als schutzfähige Lichtbilder im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, denn es handele sich lediglich um die Abbildung der Gemälde in möglichst identischer Form, durch die das fotografierte Objekt substituiert werden solle. Das sah das Gericht anders. Obwohl die möglichst exakte Fotografie eines Gemäldes zwar auch eine Vervielfältigung der Malerei sei, sei wegen des vom Gesetz vorgegebenen Schutzes für Lichtbildwerke und Lichtbilder ein eigenständiger Schutz notwendig, weil sonst der gesetzlich gewollte Werksschutz für die eigenständig geschaffene Fotografie leerlaufen würde.
    Lediglich für ein Bild, bei dem sich nicht eindeutig nachweisen ließ, dass der Hausfotograf es angefertigt hatte, änderte das OLG das Urteil des Lg ab und wies die Klage ab.

    Den Unterlassungsanspruch für die im Museum geschossenen Gemäldefotografien leitete das Gericht aus der sogenannten Sanssouci-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Besichtigungsvertrag her. Nach mehreren Urteilen des BGH steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen dem Grundstückseigner zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 324/13 -).
    Der BGH bezieht sich hier maßgeblich auf die Eigentumsrechte aus § 903 BGB und deshalb befand das OLG Stuttgart diese Grundsätze seien auf bewegliche Sachen übertragbar.

    Außerdem bestehe ein vertraglicher Unterlassungsanspruch auf Grundlage des Besichtigungsvertrages zwischen den Parteien. Die Schilder mit durchgestrichener Kamera waren bereits im Mai 2007 angebracht und das Fotografierverbot sei eine rechtlich wirksame Bedingung des Besichtigungsvertrags. (Barbara Hartmann)

    Bild: nmann77 - Fotolia

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