Die von einem Museumsfotografen des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim angefertigten Bilder genießen einen eigenständigen Schutz als Lichtbilder und dürfen von Wikimedia nicht publiziert werden. So hat das OLG Stuttgart am 31. Mai 2017 entschieden (Az. 4 U 204/16).Ebenso nicht erlaubt sind Aufnahmen, die trotz des Fotografierverbotes des Museum entstanden sind.
Geklagt hatte das Museum, weil mit den Bildern ihrer Ansicht nach geschmacklose Souvenirs bedruckt worden waren.
Das gilt mit dem Gerichtsurteil, obwohl die fotografierten Kunstwerke seit einigen Jahren gemeinfrei waren. „Wenn man die Überlegungen des Beklagten zu Ende führe, müsste man sämtlichen Fotografien von gemeinfreien Gegenständen den Urheberschutz absprechen.“
Für die Bilder des Fotografen, die in einem Fotoband abgedruckt worden waren hält der Museumsfotograf das Urheberrecht.
Das Fotografierverbot des Museums falle unter das Eigentums- uns Hausrecht.
Der Verein Wikimedia hat vor dem BGH Revision eingelegt. Ihrer Meinung nach, könne das Recht die gemeinfreien Bilder und damit das kulturelle Erbe zu nutzen nicht durch Verbote von Institutionen eingeschränkt werden. (Barbara Hartmann)
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