BGH: Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

  • Wenn Suchmaschinen wie Google urheberrechtlich geschützte Bilder in ihren Suchergebnissen anzeigen, dann werden dadurch grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.09.2017 entschieden (I ZR 11/16).

    Die Klägerin bietet auf ihrer Internetseite Fotografien an. Zugang zu auf der Seite eingestellten Fotografien erhalten gegen Entgelt nur registrierte Kunden im passwortgeschützten Bereich.

    In verkleinerter Form entdeckte die Klägerin Bilder aus dem eigentlich passwortgeschützten abgeschlossenen Bereich aber in Suchergebnissen der Suchmaschine Google.

    Sie behauptete, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben zu haben.

    Kunden hätten die Bilder aus dem passwortgeschützten Bereich ihrer Seite heruntergeladen und unerlaubt auf anderen frei zugänglichen Internetseiten veröffentlicht. Die Vorschaubilder im Google Suchergebnis stammten von diesen Internetseiten.

    Sie klagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.

    Das LG Hamburg wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin war erfolglos. Der BGH wies die Revision zurück.

    Durch die Anzeige der durch die Suchmaschine gefundenen Bilder als Vorschaubilder wird nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG zur öffentlichen Wiedergabe der Bilder verletzt. Das gilt auch dann, wenn die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins freie Internet gelangt sind.

    §15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und sei deshalb richtlinienkonform auszulegen. Das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers ausgestellt sind, stelle nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.

    Das Internet sei für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung und Links trügen zum guten Funktionieren des Internets zum Meinungs- und Informationsaustausch bei.

    Das gelte auch für Suchmaschinen und Links, die den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

    Der beklagte Suchmaschinenbetreiber musste nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt auf die frei zugänglichen Seiten eingestellt worden waren. Bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig dort publizierten Werken gesetzt wurden bestehe eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden seien. Diese Bewertung beruhe auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungserwartung setzt, erwartet werden könne, dass er sich vor der öffentlichenWiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Seite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind.

    Diese Vermutung gelte jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt würden – wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets.

    Es könne nicht von Anbietern einer Suchfunktion erwartet werden, dass er überprüfe, ob die aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden seien, bevor er sie als Vorschaubilder auf seiner Seite wiedergebe. (Barbara Hartmann)

    3.075 mal gelesen