AG Mainz: Kündigung wegen fremdenfeindlicher Bilder in privater WhatsApp-Gruppe ist nicht rechtens

  • Den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms hat das Arbeitsgericht Mainz stattgegegeben. Ihnen war fristlos gekündigt worden, nachdem ein Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe den Arbeitgeber darüber informiert hatte, dass hier fremdenfeindliche Nachrichten ausgetauscht wurden. Der reagierte umgehend, fand die Bilder inakzeptabel und sprach die fristlosen Kündigungen aus.
    Da die Bilder jedoch auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter ausgetauscht wurden und sie darauf vertrauen durften, dass der Chat unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einer abgeschlossenen Sphäre abspielte, befand das Arbeitsgericht den Kündigungsgrund als nicht gerechtfertigt.
    Das Gericht entschied aufder Grundlage der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes (z.B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18), dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.
    Ob die Stadt das Urteil akspetiert oder in die nächste Instanz geht, ist noch nicht entschieden. (Barbara Hartmann)

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