AG Köln: Kühe dürfen fotografiert werden



  • Eine frohe Botschaft zum Jahresende – das Fotografieren eines Rindviehs verletzt weder das Eigentums-, noch das Persönlichkeitsrecht des Kuhbesitzers und darf darum ohne Angst vor Schadensersatzforderungen frei und straflos in Angriff genommen werden. So hat das Amtsgericht Köln entschieden (Urteil vom 22.06.2010 – 111 C 33/10).

    Fotos eines Kalbmädchens namens Anita wurden im Dezember 2009 für eine „Kuh-Charity-Party“ in Köln verwendet. Zwei Mitarbeiterinnen der Event-Veranstalterin hatten das Tier auf einem Bauernhof gesehen und abgelichtet. Die Bäuerin gab an, keine Zustimmung zum Fotografieren gegeben zu haben und mit der Veröffentlichung der Fotos nicht einverstanden zu sein. Sie klagte auf Zahlung von Schadensersatz.

    Ihre Klage wurde vor dem Amtsgericht Köln abgewiesen: Sie könne keinen Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Denn weder ihr Eigentumsrecht, noch ihr Persönlichkeitsrecht seien durch die Bilder verletzt worden.

    Weder durch das Bilderknipsen, noch durch die Veröffentlichung der Bilder sei auf die ihr gehörende Kuh eingewirkt worden. Sie sei durch die Bilder nicht daran gehindert worden, mit ihrem Tier nach ihrem Belieben zu verfahren und in keiner Weise in ihrem Besitz gestört worden.

    Auch ihr Persönlichkeitsrecht sei nicht verletz worden. Für das Feststellen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sei ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit erforderlich, etwa dadurch, dass sich durch die abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Eigentümers schließen ließen. Die Kalbsbilder ließen aber keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Bäuerin zu. Anders als etwa bei Häusern und Wohnungen, die der Eigentümer eigens eingerichtet und gestaltet hätte, somit sich Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit und seinen Lebensstil ziehen ließen, treffe dies bei dem kleinen Rindvieh nicht zu. (Barbara Hartmann)

    Bild: Matthias Enter - Fotolia

    4.363 mal gelesen