OVG Saarland: Apotheke darf mit Videokamera überwacht werden


  • Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Apotheker seine Räumlichkeiten mittels Videokamera überwachen. Vorausgesetzt wird, dass er den begründeten Verdacht hegt, dass Waren und oder Medikamente gestohlen werden. Nachdem die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ihm den Betrieb seiner Überwachungskameras untersagt hatte, klagte der Betreiber einer Apotheke vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, das der Datenschützerin Recht gab. Nun änderte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes das Urteil ab – jetzt darf der Apotheker seine Kameras wieder einschalten.
    Das Gericht begründete die Änderung des Urteils so. Die Überwachungskameras dienten der Wahrnehmung seines legitimen Hausrechtes und sie seien verhältnismäßig. Es sei zu bedenken, dass es in den vergangenen Jahren in der Apotheke zu großen Verlusten durch Diebstähle gekommen sei, alleine im Jahr 2011 seien Waren im Wert von mehr als 40.000 Euro gestohlen worden. Täter seien bislang nicht ermittelt worden. Die sichtbaren Überwachungskameras seien deshalb eine geeignte Abschreckungsmaßnahme. Wachpersonal zu beauftragen, sei dem Apotheker wirtschaftlich nicht zumutbar. Da der Fokus der Kameras ausschließlich auf den Kundenbereich vor dem Verkaufstresen gerichtet sei, nicht aber die Mitarbeiter hinter dem Tresen erfasse, seien die Persönlichkeitsrechte der Angestellten nicht unzumutbar beeinträchtigt.
    Auch die Videoüberwachung des Betäubungsmittelschrankes außerhalb des Verkaufsraums sei zulässig. Dort würden die Mitarbeiter nur für kurze Zeit bei der Entnahme von Betäubungsmitteln gefilmt. Deshalb sei der Eingriff in ihre Rechte als geringfügig anzusehen. Dur die Videokamera könnte möglicherweise eine unbefugte Betäubungsmittel-Entnahme verhindert werden. Die Angestellten hätte außerdem wirksam in die Überwachungsmaßnahme eingewilligt. (Barbara Hartmann)
    Bild: nmann77 - Fotolia

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