Die Bilder, die 2015 den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff beim Einkauf im Supermarkt mit seiner Ehefrau zeigen, dürfen publiziert werden. Abgedruckt worden waren sie in den Magazinen „People“ und „Neue Post“. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Veröffentlichung zulässig war. Sie waren nach Gerichtsauffassung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und duften auch ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden. Berechtigte Interessen des Abgebildeten wurden durch den Abdruck nicht verletzt.
In einer Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 hatte Wulff bekannt gegeben, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Im Magazin „People“ erschien am 13. Mai 2015 ein Artikel unter der Überschrift „Liebes-Comeback“, der mit einem Foto Wulffs illustriert war, das ihn und seine Ehefrau am Auto zeigte. Die „Neue Post“ veröffentlichte am 20. Mai 2015 einen Artikel mit dem Titel „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“ Gezeigt wurde darunter ein Foto Wulffs mit einem gefüllten Einkaufswagen.
Christian Wulff klagte vor dem Landgericht gegen die Bildberichterstattung und bekam Recht. Die Berufung des Verlags war erfolglos. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, die Veröffentlichung der Bilder verletze Wulff in seiner Privatsphäre.
Der Bundesgerichtshof hob die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts waren die Bilder dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Die Vorinstanzen hatten rechtsfehlerhaft das Ausmaß der von Wulff in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt. Mit seinem Rücktritt habe die herausgehobene politische Bedeutung des ehemaligen Bundespräsidenten und das berechtigte Interesse an seiner Person nicht geendet. Die Bedeutung des Amtes wirke vielmehr nach. Er erfülle weiterhin Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Die Berichterstattung nehmen Bezug auf die von Wulff selbst veröffentlichte Pressemitteilung. Die Fotos dienten als Beleg. Wulff hatte selber in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben immer wieder öffentlich thematisiert. Der gezeigte Parkplatz eines Supermarktes befinde sich in der Sozialsphäre.
Die Bilder wiesen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aus, denn sie zeigten Wulff in einer unverfänglichen Alltagssituation in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters. (Barbara Hartmann)
In einer Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 hatte Wulff bekannt gegeben, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Im Magazin „People“ erschien am 13. Mai 2015 ein Artikel unter der Überschrift „Liebes-Comeback“, der mit einem Foto Wulffs illustriert war, das ihn und seine Ehefrau am Auto zeigte. Die „Neue Post“ veröffentlichte am 20. Mai 2015 einen Artikel mit dem Titel „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“ Gezeigt wurde darunter ein Foto Wulffs mit einem gefüllten Einkaufswagen.
Christian Wulff klagte vor dem Landgericht gegen die Bildberichterstattung und bekam Recht. Die Berufung des Verlags war erfolglos. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, die Veröffentlichung der Bilder verletze Wulff in seiner Privatsphäre.
Der Bundesgerichtshof hob die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts waren die Bilder dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Die Vorinstanzen hatten rechtsfehlerhaft das Ausmaß der von Wulff in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt. Mit seinem Rücktritt habe die herausgehobene politische Bedeutung des ehemaligen Bundespräsidenten und das berechtigte Interesse an seiner Person nicht geendet. Die Bedeutung des Amtes wirke vielmehr nach. Er erfülle weiterhin Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Die Berichterstattung nehmen Bezug auf die von Wulff selbst veröffentlichte Pressemitteilung. Die Fotos dienten als Beleg. Wulff hatte selber in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben immer wieder öffentlich thematisiert. Der gezeigte Parkplatz eines Supermarktes befinde sich in der Sozialsphäre.
Die Bilder wiesen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aus, denn sie zeigten Wulff in einer unverfänglichen Alltagssituation in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters. (Barbara Hartmann)
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