LG Frankfurt: Intime Bilder dürfen auf Facebook nicht gezeigt werden

  • Wenn die Einwilligung des Abgebildeten fehlt, dürfen intime Fotografien nicht bei Facebook veröffentlicht werden. In dem strittigen Fall hatte ein Realschullehrer Nacktbilder, die während seiner Beziehung mit einer damals 16-jährigen Schülerin entstanden waren auf seinem Facebook-Profil eingestellt. Die heute Zwanzigjährige klagte und bekam Recht, die Bilder müssen dort gelöscht werden (LG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2017, Az.: 2-03 O130/17).
    Der Lehrer wurde bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 250000 Euro oder Ordnungshaft dazu verurteilt, es zu unterlassen private Briefe und Bilder der Klägerin zu veröffentlichen und die Tatsache, dass eine Beziehung zu der damals Minderjährigen bestand zu veröffentlichen. Dass die heute Zwanzigjährige später selbst Aktbilder im Playboy zeigte, macht sie nicht zu einer Person des öffentlichen Lebens, deren Bilder ohne Einwilligung publiziert werden dürften.
    Nicht verlangen kann die Frau dagegen, dass die Bilder, die sich im Besitz des Lehrers befinden gelöscht werden müssen. Der Anspruch auf die Löschung von Bildnissen, die sich im Besitz Dritter befinden kann nach Auffassung des Gerichts nicht auf die §§ 22,23, KUG gestützt werden, da diese den Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren. (Barbara Hartmann)

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