BGH-Urteil: Dashcam-Aufnahmen dürfen vor Gericht verwendet werden

  • Obwohl sie gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoßen, können mit dem Urteil vom 15. Mai 2018 Dashcam-Aufnahmen vor Gericht zulässig sein (VI ZR 233/17). Es gelten dabei allerdings Einschränkungen, unter anderem darf die Kamera nicht ohne besonderen Anlass über einen längeren Zeitraum filmen.
    Die Unzulässigkeit der permanenten Aufzeichnung führt nicht dazu, dass die Bilder vor Gericht nicht verwertet werden dürfen. In jedem Einzelfall muss abgewägt werden.
    In dem Fall, der jetzt vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurde, ging es um einen Unfall in Sachsen-Anhalt. Der Kläger verlangt vollen Schadensersatz nach dem Unfall. Ein Auto ist nach seiner Schilderung beim Linksabbiegen in seinen Wagen gefahren. Er will das mit Aufnahmen seiner Dashcam belegen. Weder das Amts, noch das Landgericht Magdeburg ließen die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu, da sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.
    Die in dem Verfahren vorgelegte Videoaufzeichnung befand der BGH nach Paragraf 4 BDSG als unzulässig, da permanent anlasslos aufgezeichnet worden war. Es sei technisch möglich, kurz und anlassbezogen aufzuzeichnen, indem etwa in kurzen Abständen aufgezeichnet und erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs gespeichert würde. Der Beklagte habe sich aber freiwillig in öffentlichem Raum befunden und sich damit selbst "der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt". Mit der Dashcam sei nur aufgezeichnet worden, was die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar gewesen sei. Auch wenn andere Verkehrsteilnehmer gefilmt wurden, müsse nicht anders geurteilt werden.
    (Barbara Hartmann)

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