OLG Hamburg: Fotograf haftet nicht für Publikation seines rechtsverletzenden Bildes

  • Auf seiner Fotografie war ein urheberrechtlich geschütztes Gebäude zu sehen. Die Publikation des Bildes in einer Zeitung war nicht rechtens. Der Fotograf ist aber dafür nicht haftbar zu machen. Er ist in diesem Fall nicht Störer, sondern Hilfsperson, welche nicht verantwortlich zu machen ist. So hat das OLG Hamburg am 13.03.2018 entschieden (Az. 7 U 57/13).
    Der Fotograf schuldet weder Unterlassung noch Schadensersatz, da er keinen Einfluss auf die Art und Weise der Bildverwendung hatte. In der Anfertigung und Übergabe der Bilder an die Zeitungsredaktion sei noch keine Verbreitung zu sehen.
    Die Luftaufnahmen zeigen ein den Klägern gehörendes Anwesen auf der Halbinsel Schwanenwerder und wurden im Rahmen eines Beitrags über den Verkauf eines in der Nähe des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstück auf der Halbinsel Schwanenwerder, auf dem früher eine von Joseph Goebbels bewohnte Villa gestanend hatte veröffentlicht. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2013, Az. 324 O 655/12) abgeändert. (Barbara Hartmann)

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