Kammergericht Berlin: Kein Anspruch auf Unterlassung von Aufnahmen einer Magnetresonanztomographie

  • Obwohl die Aufnahmen einer ärztlichen Magnetresonanztomographie grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht betreffen, besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung der Aufnahmen, wenn der Patient in die Anfertigung eingewilligt hat. Das hat das Kammergericht Berlin am 25.9.2018 entschieden (20 U 41/16) und damit die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

    Unzufrieden war die Patientin mit den Bildern, weil sie die Tomographieaufnahmen als „Nacktbilder“ sah. Sie ist mit unbekleidetem Oberkörper abgebildet. Obwohl ihr Unterleib bei der Tomographie ihrer Lendenwirbelsäule bekleidet war, ist auf den Aufnahmen ihr Intimbereich erkennbar.

    Zwar beträfen die Bilder das Recht am Bild der Patientin, die Aufnahmen seien aber nicht rechtswidrig gewesen, da sie vorher in die Anfertigung der Tomographie eingewilligt habe.

    Dass sie dann davon überrascht war, dass auf den Bildern ihr Intimbereich erkennbar war, ändert daran nichts. Ein Arzt müsse nicht darüber aufklären, wie genau die Bilder aussehen, die bei einer Magnetresonanztomographie entstehen. (Barbara Hartmann)

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