OLG München: Unzulässige Bildveröffentlichung in öffentlich anprangerndem Artikel

  • Richtet sich eine mediale Berichterstattung auf die öffentliche Anprangerung einzelner Personen, dann ist es unzulässig, Fotos der Personen im Rahmender Berichterstattung zu veröffentlichen. So hat das Oberlandesgericht München entschieden (Urteil vom 1.3.2018, 29 U 1156/17).

    Im Oktober 2015 hatte sich eine Frau in Facebook öffentlich negativ über Flüchtlinge geäußert. Die Bild-Zeitung veröffentlichte ihren Post zusammen mit weiteren Beiträgen unter der Überschrift „Hass auf Flüchtlinge – BILD stellt die Hetzer an den Pranger“. Illustriert wurde der Artikel mit dem Profilbild der Frau. Diese erhob Klage auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

    Das Landgericht München I verneinte den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, gab aber der Unterlassungsklage statt. Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Bild-Zeitung zurück. Die Bildveröffentlichung habe gegen das Kunsturhebergesetz verstoßen und der Frau habe Anspruch auf Unterlassung.

    Nach Auffassung des Gerichts habe die Frau weder ausdrücklich, noch stillschweigend in die Veröffentlichung ihres Profilbildes eingewilligt. Dass das Bild auf Facebook online ohne weiteres auffindbar ist, ändere nichts daran.

    Der Bild-Zeitung sei es in dem Zeitungsartikel nicht um die Darstellung der Stimmungslage in der Bevölkerung zur Flüchtlingsdebatte gegangen, sondern um eine personalisierte Anprangerung von Personen. Dies sei unzulässig. Ihr Bild hätte nicht in der Zeitung publiziert werden dürfen. (Barbara Hartmann)

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