BVerfG: Persönlichkeitsschutz von Prominenten im privaten Raum erhöht

  • Mit dem Urteil vom 9.2.2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei Bildern die zur Illustration von Presseartikeln veröffentlicht werden, das Gewicht des Persönlichkeitsschutzes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bildveröffentlichung, erhöht berücksichtigt werden soll, wenn sie im privaten Raum aufgenommen wurden. Abgewogen wird dabei zwischen Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten.

    Es ging in dem Verfahren um den Fall eines Prominenten, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt wird. In dessen Vorfeld saß er auch in Untersuchungshaft, das Verfahren endete mit einem Freispruch. Zur Illustration eines Presseartikels, wurde ein Bild publiziert, dass den Prominenten wenige Meter vom Eingang der Kanzlei entfernt auf dem Gehweg zeigt.

    Gegen diese Bildberichterstattung klagte der Abgebildete auf Unterlassung und bekam Recht. Der beklagte Verlag erhob daraufhin eine Verfassungsbeschwerde. Er sah die Pressefreiheit verletzt.

    Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde für begründet. Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressfreiheit stehe das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Bei der Veröffentlichung von Fotografien gelte ein abgestuftes Schutzkonzept für das Persönlichkeitsrecht abgebildeter Personen. Es müsse zwischen der Schutzbedürftigkeit der gezeigten Person und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit abgewogen werden. Für diese Abwägung sei neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.

    Die Urteile, die die Bildveröffentlichung untersagen, verletzen laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die Pressefreiheit. Die Gerichte hätten das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger habe nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin fotografiert wurde. Auch habe er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern im öffentlichen Bereich, in dem er damit rechnen musste. Dort wahrgenommen zu werden.

    Im Fall zweier weiterer Verfahren, für die Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, erklärte das Bundesverfassungsgericht diese für unbegründet. Die Veröffentlichung war gerichtlich untersagt worden. Hier waren die publizierten Bilder aber in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof aufgenommen worden. Auf dem privaten Innenhof durfte der dort Fotografierte die berechtigte Erwartung haben , nicht in den Medien präsentiert zu werden. Das Publizieren dieser Bilder bleibt untersagt, der Persönlichkeitsschutz wird hier höher gewichtet, als die Pressefreiheit. (Barbara Hartmann)

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