Ein neues Verbotsschild für den deutschen Schilderwald kann gedruckt werden. „Kameraattrappen aufhängen verboten!“ Ein Wohnungsmieter in Berlin gewann vor Gericht den Prozess gegen seinen Vermieter, der im Hausflur eine täuschend echt wirkende Kameraattrappe installiert hatte. Das ist nicht zulässig, wenn weniger einschneidende Möglichkeiten des Eigentumsschutzes bestehen, wie zum Beispiel die Montage einer zuverlässig ins Schloss fallenden Eingangstür, so urteilte das Gericht. (Urteil vom 14.08.2018 - &7 S 73/18).
Im Haus hatten Obdachlose ihr Nachtlager aufgeschlagen. Mit der Kameraattrappe sollten sie erschreckt daran gehindert werden, noch einmal ins Haus einzudringen und dort zu schlafen.
In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Wegen der bloßen Attrappeneigenschaft sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters zu verneinen. Die Berufung vor dem Landgericht Berlin hatte dagegen Erfolg. Das täuschend echte Pseudogerät muss aus dem Hausflur entfernt werden. Es habe für den Mieter ein unzulässiger Überwachungsdruck vorgelegen.
Der Vermieter müsse zum Eigentumsschutz den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Es sei durchaus möglich gewesen, die Haustür technisch besser zu sichern, um den unberechtigten Zutritt Dritter effektiv zu verhindern. Eine schneller ins Schloss fallende Eingangstür wäre beispielsweise eine geeignete Möglichkeit gewesen. (Barbara Hartmann)
Im Haus hatten Obdachlose ihr Nachtlager aufgeschlagen. Mit der Kameraattrappe sollten sie erschreckt daran gehindert werden, noch einmal ins Haus einzudringen und dort zu schlafen.
In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Wegen der bloßen Attrappeneigenschaft sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters zu verneinen. Die Berufung vor dem Landgericht Berlin hatte dagegen Erfolg. Das täuschend echte Pseudogerät muss aus dem Hausflur entfernt werden. Es habe für den Mieter ein unzulässiger Überwachungsdruck vorgelegen.
Der Vermieter müsse zum Eigentumsschutz den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Es sei durchaus möglich gewesen, die Haustür technisch besser zu sichern, um den unberechtigten Zutritt Dritter effektiv zu verhindern. Eine schneller ins Schloss fallende Eingangstür wäre beispielsweise eine geeignete Möglichkeit gewesen. (Barbara Hartmann)
8.113 mal gelesen