VG Aachen: Unterrichtsausschluss wegen Verbreitung gewaltverherrlichender Videos

  • Nachdem der Schulleitung bekannt geworden war, dass Schüler einer 7. Klasse extreme Gewaltvideos und gewalttätige pornographische Videos in den Klassen-Chat über WhatsApp gestellt hatten, verhängte sie Ende Februar 2019 einen Ausschluss vom Unterricht für die Zeit vom 11. März bis einschließlich 22. März 2019.

    Der Eilantrag gegen den Unterrichtsausschluss vor dem Verwaltungsgericht Aachen wurde abgelehnt. Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienten laut Gerichtsauffassung der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und könnten angeordnet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletze. Der Inhalt der Videos sei so verstörend, dass die Mitschüler des Antragstellers hiervor zu schützen seien und ihre Verbreitung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegenstünde.

    Obwohl der Schüler behauptete, er habe im Klassen-Chat andere Videos geteilt, die relativ harmlos gewesen seien und seine Eltern in der Anhörung zum Unterrichtsauschluss bestritten, dass ihr Sohn Gewaltvideos geteilt habe, befand das Gericht, es sei davon auszugehen, dass der Schüler derartige Videos im Klassenchat verbreitet habe. In dem Protokoll zu einem Gespräch zwischen drei Lehrern und dem Schüler sei festgehalten, dass er zugegeben habe, mehrere gewaltverherrlichende und gewaltpornographische Videos im Chat geteilt zu haben. In einem Nachtrag zum Protokoll heiße es außerdem, dass mehrere Schüler die Inhalte der Videos bestätigt und angegeben hätten, dass der beschuldigte Schüler sie in den Klassenchat gestellt habe.

    Der zweiwöchige Unterrichtsausschluss sei verhältnismäßig, obwohl er sich am oberen Rand des nach dem Schulgesetz Zulässigen bewege. Es handele sich beim vorübergehenden Unterrichtsauschluss nur um eine Maßnahme mittlerer Eingriffsintensität. Es sei die enorme Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen und das Ausmaß, in dem dadurch der ordnungsgemäße Schulbetrieb und die Rechtsgüter anderer Schüler beeinträchtigt worden seien. (Barbara Hartmann)

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