OLG Dresden: Striptease-Tänzerin erhält Geldentschädigung für nicht erlaubte Fotos ihres Auftritts

  • Die Zuschauer einer Striptease-Vorstellung war das Fotografieren der Schau untersagt worden. In einer Boulevardzeitung wurde ein Bild ihres Auftritts veröffentlicht, dafür sprach das LG Dresden der Tänzerin eine Geldentschädigung zu. Den Berufungsprozess vor dem OLG Dresden verlor der Verlag – der Tänzerin steht eine Geldentschädigung zu (Beschluss vom 26.11.2018, 4U 1197/18).

    Die Persönlichkeitsverletzung war schwerwiegend , obwohl der Auftritt auf der Bühne - in der Sozialsphäre der Nackttänzerin stattfand. Es könne auch dann eine nur begrenzte Selbstöffnung des Persönlichkeitsrechts vorliegen, wenn eine Strip-tease-Tänzerin zur Bedingung für ihre Auftritte macht, dass diese weit entfernt von ihrem Wohnort stattfinden und der Veranstalter ein Fotografierverbot verhänge. Auch wenn für die Betroffene erkennbar sei, dass das Verbot nicht von allen Besuchern eingehalten werde, liege keine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos vor.

    Es bestehe kein Grund, die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze über die beschränkte Selbstöffnung einer Person auf Fälle zu beschränken, in denen es um eine Öffnung der Privat- und Intimssphäre geht. Die beschränkte Selbstöffnung – etwa einer Prostituierten – hat nicht zur Folge, dass sie ihre Persönlichkeitsrechte einbüßt und über ihre Intimssphäre frei in der Presse berichtet werden darf. Anderenfalls müsse es eine Prostituierte hinnehmen, wenn ein Aliasname unter dem sie ihre Dienste anbietet von der Presse veröffentlicht wird. Oder homosexuelle Prominente, die sich in beschränktem, privaten Kreis geoutet hätte, müssten es dulden, dass ihre sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit erörtert würde. (Barbara Hartmann)

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