Nachdem die Moderatorin Barbara Schöneberger 2017 an der Fahrradhelmkampagne „Du bist mir nicht egal“ des BMVI (Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur) teilgenommen hatte, veröffentlichte ein Boulevard-Magazin Paparazzi-Fotos, auf denen sie und ihre noch nicht schulpflichtige Tochter ohne Helm radelten.
Gegen die Bildveröffentlichung klagte Schöneberger vor dem Landgericht Köln. Ein Bild, auf dem sie ohne Helm auf dem Fahrrad fuhr, beurteilte das Gericht als zulässig. Nicht gezeigt werden dürfen hätte dagegen ein Bild, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt auf dem ihre Tochter zusehen war.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte im Berufungsprozess das Urteil des Landgerichtes (Urteil vom 28.3.2019 15 U 155/18). Das Bild des Kindes hätte nicht publiziert werden dürfen. Kinder von Prominenten müssten sich in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne das ständige Risiko einer Medienberichterstattung fürchten zu müssen. Das gelte auch, wenn das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht werde, so wie es hier der Fall gewesen sei. Das Kind sei aufgrund der Wortberichterstattung dennoch erkennbar gewesen. (Barbara Hartmann)
Gegen die Bildveröffentlichung klagte Schöneberger vor dem Landgericht Köln. Ein Bild, auf dem sie ohne Helm auf dem Fahrrad fuhr, beurteilte das Gericht als zulässig. Nicht gezeigt werden dürfen hätte dagegen ein Bild, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt auf dem ihre Tochter zusehen war.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte im Berufungsprozess das Urteil des Landgerichtes (Urteil vom 28.3.2019 15 U 155/18). Das Bild des Kindes hätte nicht publiziert werden dürfen. Kinder von Prominenten müssten sich in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne das ständige Risiko einer Medienberichterstattung fürchten zu müssen. Das gelte auch, wenn das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht werde, so wie es hier der Fall gewesen sei. Das Kind sei aufgrund der Wortberichterstattung dennoch erkennbar gewesen. (Barbara Hartmann)
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