OLG Hamm: Drohung der Veröffentlichung von Bildern bei Facebook ist versuchte Nötigung

  • Der heute 30 Jahre alte Angeklagte hatte vor drei Jahren einer 16-jährigen Schülerin gedroht, von ihr an ihn übersandte Nacktbilder bei Facebook zu veröffentlichen oder sie auszudrucken und an ihrer Schule aufzuhängen. Er wollte sie hierdurch dazu veranlassen, von ihm gewünschte sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Schülerin erstattete Anzeige bei der Polizei.

    Das Amtsgericht Herford verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Landgericht Bielefeld hob das Urteil auf Berufung des Angeklagten auf, weil er noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt habe.

    Das Oberlandesgericht Hamm wiederum hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück. Der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden. Er habe die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht habe. Durch seine Drohung, die Nacktbilder bei Facebook zu veröffentlichen, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB verwirklicht. Durch diese Nötigungshandlung habe der Angeklagte die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Schülerin unmittelbar gefährdet.

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