OLG Oldenburg: Ein Sorgeberechtigter kann nicht alleine auf Löschen von Kinderfotos auf Internetseiten klagen

  • Ein sorgeberechtigter Elternteil kann nicht alleine ohne familiengerichtliche Übertragung auf Löschung von Fotos des gemeinsamen Kindes auf Internetseiten klagen. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 24. Mai 2018 entschieden (13 W 10/18).

    Die Eltern eines sechsjährigen Mädchens sind geschieden, beide Eltern übten bis auf das Aufenthaltsrecht das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind lebte mit der Mutter auf dem Bauernhof des neuen Partners. Die Mutter hatte Fotos ihres Kindes auf ihrer für den Bauernhof werbenden Webseite veröffentlicht. Der Kindsvater war damit nicht einverstanden und beantragte für eine beabsichtigte Klage auf Löschung der Fotos Prozesskostenhilfe.

    Das Landgericht Oldenburg wies den Antrag des Vaters zurück, der dagegen sofortige Beschwerde einlegte.

    Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil der Landgerichts. Alleine sei der Vater nicht befugt, gegen die Fotoveröffentlichung von Bildern seiner Tochter vorzugehen. Dafür sei entweder gegenseitiges Einvernehmen der Eltern gemäß § 1628 Abs. 1 BGB erforderlich oder die Übertragung der Befugnis dafür durch die Entscheidung eines Familiengerichtes gemäß § 1628 BGB. Zu beachten sei, dass die Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes eine Regelung von erheblicher Bedeutung im Sinne beider Vorschriften darstelle. (Barbara Hartmann)

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