AG München: Überwachungskamera auf Balkon ist unzulässig

  • Die Überwachungskamera, die ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon angebracht hatte, muss er wieder abmontieren. Sie war auf den Gemeinschaftsgarten des Hauses gerichtet. Die Nachbarn dürfen auf Gemeinschaftsflächen nicht gefilmt werden. So hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 484 C 18186/18 WEG).

    Obwohl die Kamera die Nachbarn nach den Angaben des Beklagten lediglich aus einer Entfernung von drei Metern filmte und den 15 Meter entfernten Garten gar nicht erfasste, urteilte die Richterin, durch das bloße Vorhandensein der Kamera werde in die Rechte der Nachbarn eingegriffen und ein „unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut“.

    Es sei für die Nachbarn nicht erkennbar, ob die Kamera tatsächlich aufnehme oder nicht. Sofern eine Überwachung befürchtet werden müsse, liege bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Gartennutzer vor. Das Sicherheitsinteresse des Beklagten sei zwar nachvollziehbar, nachdem in das Haus mehrmals eingebrochen worden war und dabei zwei Fahrräder gestohlen worden waren. Dies rechtfertige aber dennoch nicht die Installation einer Überwachungskamera „ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft“. (Barbara Hartmann)

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