LG Karlsruhe: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

  • Die Influencerin Pamela Reif muss ihre auf Instagramm platzierte Werbung als solche kennzeichnen. So hat die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe entschieden (Az. 13 O 38/18 KfH).

    Pamela Reifs Instagram-Posts bestehen aus einem Selbstporträt mit Begleittext. Beim Klick auf ihr Foto erscheinen sogenannte Tags mit den Markennamen von Kleidung oder Accessoires. Wenn man diese Namen anklickt, gelangt man zum Instagram-Account des jeweiligen Herstellers.

    In §5a Abs. 6 UWG verbietet das deutsche Wettbewerbsrecht geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Kennzeichnung als Werbung ist nach Ansicht des Gerichtes nicht entbehrlich, da nicht alle Follower den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einschätzen könnten. Dies gelte insbesondere für die teilweise sehr jungen Abonnenten der Beklagten.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann Berufung zum OLG Karlsruhe einlegen. (Barbara Hartmann)

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