Freispruch: Kameradrohne zu Recht abgeschossen

  • Ja, unter bestimmten Umständen darf man zum Gewehr greifen und sein Persönlichkeitsrecht auch mit der Waffe verteidigen. So das Resüme eines Urteils des Amtsgerichtes Riesa (Urteil vom 24.4.2019 – Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19).

    Was war passiert? Der Angeklagte hatte mit seinem Luftgewehr eine Kamaradrohne vom Himmel geholt, die sein Privatgrundstück in 10 bis 15 Meter Höhe überflogen hatte. Dabei verfolgte die Drohne die Ehefrau des Angeklagten und erschreckte seine Kinder, die auf dem Grundstück - welches zum Schutz seiner Privatsphäre mit einer rund 3 Meter hohen Hecke eingezäunt ist - spielten.

    Der weitere Verlauf: Der Beklagte signalisierte dem Steuermann der Drohne, er möge sein Fluggerät woanders hin steuern und die Privatsphäre der Familie respektieren. Der Drohenführer reagierte nicht auf die Zeichen. Der Mann holte daraufhin sein Luftgewehr und hielt es drohend in Richtung Drohne. Aber auch das brachte den Besitzer der Drohne nicht dazu, sein Gerät abzudrehen. Also schoß der Angeklagte. Und zeigte so, dass ein handelsüblicher 4,5 mm Diabolo durchaus eine Drohne im Sachwert von 1.500 Euro erledigen kann. Totalschaden. Entsprechend wurde der Schütze wegen Sachbeschädigung angeklagt.

    Und freigesprochen. Das Gericht sah das Verhalten des Beklagten durch den Notstandsparagraphen § 228 BGB als gerechtfertigt an.

    Wer nun allerdings hofft, dieses Urteil sei ein Freibrief fürs wilde Rumballern, der muss vorher doch das Urteil lesen, in dem sehr detailliert ausgeführt wird, unter welchen spezifischen Randbedingungen man sein Persönlichkeitsrecht mit der Abwehr-Flak verteidigen darf. Dieses Recht hält sich dann doch in engen Grenzen...

    openjur.de/u/2174876.html

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